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US-Urteil: Können KI-Kunstwerke geschützt werden?

Das Thema KI ist momentan in aller Munde: Werden gewisse Jobs überflüssig? Oder – gerade beim aktuellen Hollywood-Streik ein riesiges Thema: Werden Computer bald Drehbücher schreiben beziehungsweise die Schauspieler ersetzen? Nun gibt es ein interessantes Urteil eines US-Bundesgerichts, das wohl jenen, die die Zukunft vor allem in der KI sehen, einen kleinen Dämpfer gibt.

Geklagt hatte Stephen Thaler, Chief Executive einer KI-Firma, gegen einen Beschluss des U.S. Copyright Offices, dass das Werk einer KI nicht geschützt werden könne. Er hatte 2018 versucht, das Kunstwerk „A Recent Entrance to Paradise“ zu schützen und als Urheber die Creativity Machine angegeben. Das Copyright Office argumentierte, dass eine menschliche Urheberschaft nötig sei, um ein Werk per Copyright zu schützen, während Thaler den Vergleich mit Work-for-hire zog: Hier ist es möglich, als Auftraggeber ein Werk anzumelden, das jemand anderer im Auftrag erschaffen hat – und warum sollte dieser „andere“ nicht eine KI sein? Warum sollte eine KI nicht als Autor gelten, wenn sie die Kriterien einer Autorenschaft erfüllt? Deshalb argumentierte er, dass der Besitzer des Computers, auf dem das Werk entstanden ist, ein Recht habe, dieses Werk auch schützen zu lassen.

Das Bundesgericht hat seinem Antrag nun nicht stattgegeben. Richterin Beryl Howell argumentierte, dass das U.S. Copyright-Gesetz dazu gemacht wurde, um Werke menschlicher Schaffenskunst zu schützen. Auch wenn das Gesetz sich an neue Umstände anpassen müsse, gäbe es doch ein konsistentes Denken, dass die menschliche Schaffenskraft im Zentrum des Copyright-Schutzes stehe. Menschliche Einmischung und kreative Kontrolle über das Werk seien relevant darin zu bestimmen, ob das Werk unter Copyright steht oder nicht. Dies passt auch zu vorherigen Urteilen, bei denen zum Beispiel beschlossen wurde, dass ein Foto, das ein Affe geschossen hat, nicht geschützt werden kann. Auch hier fehlt die menschliche Urheberschaft.

Eine wichtige Einschränkung bleibt aber auch nach dem Urteil bestehen: Es geht hier ausschließlich um Werke, die ohne Mithilfe von Menschen entstanden sind. Wenn ein Mensch Einfluss auf den Erschaffungsprozess nimmt, könnte nach der bisherigen Rechtssprechung die Entscheidung anders aussehen.

Florian Scherz

Bereits früh entwickelte Florian zwei große Leidenschaften: Videospiele und Theater. Ersteres brachte ihn zu einem Informatikstudium und zu Jobs bei consol.MEDIA und Cliffhanger Productions; zweiteres lässt ihn heute (unter anderem) als Schauspieler, Regisseur, Komponist und Lichtdesigner arbeiten. Wenn er gerade keine Musicals inszeniert, spielt oder schreibt, vermisst er auf Shock2 Videospiele von anno dazumal in seiner Blog-Reihe "Spiele, die ich vermisse".
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